Staatenlose sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen. Sie treten mit dem Entstehen der
Nationalstaaten im 19. Jahrhundert und der an sie gebundenen
Staatsbürgerschaft zum ersten Mal seit dem
Ersten Weltkrieg in Europa in Erscheinung und stellen heute wegen ihres vielfachen Auftretens ein weltweites Problem dar, da sie keine der Rechte genießen, die Staaten ihren Bürgern bzw. Angehörigen zugestehen (vgl.
Bürgerrecht).
Staatenlos kann man durch
Ausbürgerung,
Vertreibung oder Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung werden. In der westlich orientierten europäischen nationalstaatlichen Gesetzgebung nach 1945 darf nach den Vorgaben der
Vereinten Nationen und dem
Völkerrecht kein Staatsbürger mehr zum Staatenlosen gemacht werden, und die von woanders gekommenen Staatenlosen sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten. Das kann zur Folge haben, dass eingereiste Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung absichtlich ihre Ausweis-Papiere vernichten, um nicht in ihre Herkunftsstaaten abgeschoben zu werden (vgl.
Sans papiers). Bei Erfüllung einiger Voraussetzungen können sie in Deutschland und anderen Vertragsstaaten des Staatenlosenübereinkommens vom 28. September 1954 (
BGBl. 1976 II, S. 474 und BGBl. II 1977, S. 235) den
Reiseausweis für Staatenlose erhalten. – Im Unterschied zum Staatenlosen, der in der Regel sehr genau weiß, von welcher Nationalität er eigentlich ist, bezeichnet der Begriff
Heimatloser, der im
Grimm’schen Wörterbuch von 1871 zum ersten Mal aufgeführt wird, eine eher weltanschauliche Befindlichkeit.
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